Bei dieser Berechnung hat das Betreibungsamt für den Zeitraum 2018 – 2022 vom totalen Einkommen das von ihm errechnete totale Existenzminimum abgezogen und so Gesamtersparnisse von CHF 23’333.25 errechnet. Somit könne festgehalten werden, dass der Saldo per 25. Januar 2022 von CHF 8’712.99 aus der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen über mehrere Jahre habe angespart werden können und der unpfändbare Genugtuungsanspruch zu Gunsten von Opfern gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a AFZFG von 25’000.00 keinen Einfluss auf den Saldo gehabt habe, welcher im Umfang von CHF 1’100.00 gepfändet worden sei. 3. Den Ausführungen des Betreibungsamtes kann nicht gefolgt werden.