Am 6. September 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Gutschrift der eidgenössischen Finanzverwaltung in der Höhe von CHF 25’000.00 erhalten. Dabei handle es sich wahrscheinlich um den von ihr erwähnten Solidaritätsbeitrag, welcher gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG unpfändbar sei. Gestützt auf die Kontoauszüge habe es über einige Jahre die möglichen Ersparnisse (ohne Einbezug des Genugtuungsanspruchs) eruiert. Bei dieser Berechnung hat das Betreibungsamt für den Zeitraum 2018 – 2022 vom totalen Einkommen das von ihm errechnete totale Existenzminimum abgezogen und so Gesamtersparnisse von CHF 23’333.25 errechnet.