9a SchKG sei eine Pfändbarkeit von Sparguthaben aus unpfändbaren IV-Renten nicht ausgeschlossen. Neben der IV-Rente sei auch das Bankkonto, auf welchem die Rente eingehe, geschützt, sofern es als Durchgangskonto gebraucht werde und die Rente jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben werde. Werde jedoch auf dem Durchgangskonto Vermögen angehäuft, sei es pfändbar. Für die Vernehmlassung hat das Betreibungsamt Kontoauszüge der Periode vom 1. Januar 2018 - 10. Februar 2022 eingeholt. Am 6. September 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Gutschrift der eidgenössischen Finanzverwaltung in der Höhe von CHF 25’000.00 erhalten.