II. 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Guthaben auf dem genannten Konto sei der Solidaritätsbetrag der Wiedergutmachungsinitiative der Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen, den sie von der Opferhilfe bekommen habe und der unantastbar sei. 2. Das Betreibungsamt führt dazu aus, trotz der grundsätzlichen Unpfändbarkeit der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sei eine Pfändbarkeit von Sparguthaben aus unpfändbaren IV-Renten nicht ausgeschlossen.