Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und stellte den Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde. 5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.