Damit erübrigen sich auch Überlegungen zur Einräumung einer Übergangsfrist zu Gunsten der Tochter, wie sie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung anspricht. Zudem ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um den Bedarf der Tochter, sondern um die Bemessung des Existenzminimums des Beschwerdeführers geht. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: