Bereits damals wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Zahlungsquittungen aufgefordert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso er dieser Anordnung nicht nachgekommen ist und in der Folge die Unterhaltsbeiträge in bar oder durch die Übernahme von Rechnungen geleistet haben will. Nachdem er bereits im Oktober 2020 auf das Existenzminimum gesetzt worden ist, bleibt ohnehin die Frage offen, mit welchen Mitteln er noch an den Unterhalt seiner Tochter hätte beitragen können. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jemals Unterhaltszahlungen an seine Tochter erbracht hat, nachdem diese im Juli 2020 wieder eine Lehre begonnen hat.