Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, ist es unter den gegebenen Umständen Aufgabe des Zivilrichters, das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter festzustellen. Die Anforderung des Betreibungsamtes, dass Unterhaltsbeiträge nur gegen Vorlage eines Alimentenurteils zurückerstattet werden, erweist sich damit als richtig. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorlage von Zahlungsquittungen. Genau dies wurde schon in der Berechnung des Existenzminimums vom 12. Oktober 2020 verlangt. Bereits damals wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Zahlungsquittungen aufgefordert.