Vielmehr erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter noch unterhaltspflichtig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung verneint und dafür die Vorlage eines aktuellen richterlichen Urteils verlangt. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, ist es unter den gegebenen Umständen Aufgabe des Zivilrichters, das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter festzustellen.