Damit erübrigt sich die Frage nach einem Wiederaufleben eines in diesem Urteil festgesetzten Volljährigenunterhalts. 6. Offen bleibt, ob der Beschwerdeführer heute nicht doch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zur Leistung von Unterhalt an seine Tochter verpflichtet sein könnte. Ein Urteil, dass eine solche Verpflichtung besteht, liegt nicht vor. Gestützt auf die wenigen vorhandenen Angaben kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen eines Volljährigenunterhalts nach Art. 277 Abs. 2 ZGB einigermassen zuverlässig beurteilen. Vielmehr erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter noch unterhaltspflichtig ist.