Nach der damaligen Praxis des Richteramtes Olten-Gösgen bedeutete die vorliegend gewählte Formulierung denn auch die Festsetzung der Dauer der Unterhaltspflicht bis längstens zum Eintritt der Mündigkeit, sofern das Kind nicht bereits früher seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb sollte bestreiten können. Die Tochter der Parteien war im Zeitpunkt des Urteils 13-jährig. Offenbar haben sich die Parteien damals keine Gedanken über deren Ausbildung gemacht. Der Begriff Ausbildung kommt denn auch im Wortlaut der betreffenden Dispositivziffer nicht vor. Genau dies ist aber in zahlreichen anderen Urteilen aus dem Jahr 2010 der Fall.