Ausgehend von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung wäre eigentlich zu verlangen, dass eine Erstreckung der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus klar kenntlich gemacht worden wäre. Zudem sollte es der Richter deutlich zum Ausdruck bringen, wenn er von der ihm in Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht. Nach der damaligen Praxis des Richteramtes Olten-Gösgen bedeutete die vorliegend gewählte Formulierung denn auch die Festsetzung der Dauer der Unterhaltspflicht bis längstens zum Eintritt der Mündigkeit, sofern das Kind nicht bereits früher seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb sollte bestreiten können.