Grundsätzlich aber dauert die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 1 ZGB nur bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit des Kindes. In Art. 276 Abs. 3 ZGB ist sogar ein noch früheres Ende der Unterhaltspflicht festgelegt. Nach dieser Bestimmung werden die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Ausgehend von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung wäre eigentlich zu verlangen, dass eine Erstreckung der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus klar kenntlich gemacht worden wäre.