Auch das Wort beziehungsweise gibt keinen eindeutigen Aufschluss. Dasselbe gilt für den Vorbehalt des Art. 277 Abs. 2 ZGB. Dieser könnte eine bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben erstreckte Dauer der Unterhaltspflicht wie auch eine längstens bis zur Mündigkeit dauernde Unterhaltspflicht relativieren. Klar ist damit aufgrund des Wortlautes eigentlich nur, dass sich die Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen, sich noch in Ausbildung befindlichen Kind nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt. Grundsätzlich aber dauert die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 1 ZGB nur bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit des Kindes.