133 N 14; ebenfalls zitiert in 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011 E. 5.2.1). Eine ausdrückliche Erstreckung der Dauer der Unterhaltspflicht bis zum 25. Altersjahr, wie der Beschwerdeführer vorträgt, findet sich im angerufenen Urteil nicht. Eine über die Mündigkeit hinaus andauernde Unterhaltspflicht liesse sich allenfalls am Passus «bzw. bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben» abstützen. Dem Wortlaut lässt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob damit eine Vorverlegung des Endes der Unterhaltspflicht vor den Eintritt der Mündigkeit oder eine Erstreckung über die Mündigkeit hinaus gemeint ist. Auch das Wort beziehungsweise gibt keinen eindeutigen Aufschluss.