133 Abs. 1 Satz 2 ZGB in der damals geltenden Fassung konnte der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Betrag zwar im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien von Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können (zur damaligen Praxis Peter Breitschmid in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2010, Art. 133 N 14;