Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. 3. Das Betreibungsamt vertritt die Auffassung, es sei Sache des Richters, das Weiterbestehen bzw. Wiederaufleben der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter festzustellen. Er dürfe nicht quasi freiwillig zulasten seiner Gläubiger weiterhin für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen. Es äussert sich zu beiden Möglichkeiten, dem Erlöschen und dem (Weiter-)Bestehen der Unterhaltspflicht. Der schliesslich gestellte Antrag auf Nichteintreten beruht auf der Auffassung, die Existenzminimumsberechnung sei zu revidieren, wenn das Urteil vom 11. November 2010 abgeändert worden ist.