Diese Erwerbstätigkeit hat sie per 30. Juni 2020 aufgegeben, um eine neue Ausbildung als Kauffrau zu beginnen. 2. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG können bei der Existenzminimumsberechnung Zuschläge – wie familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen – zu den Grundbeträgen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 93 N 25).