277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.» Die Tochter des Beschwerdeführers, geb. […] 1997, hat bis heute noch keine Ausbildung abgeschlossen. In der Vergangenheit hat sie zwei Ausbildungen abgebrochen und nach Abbruch der zweiten Ausbildung eine Stelle bei der [...] angetreten. Diese Erwerbstätigkeit hat sie per 30. Juni 2020 aufgegeben, um eine neue Ausbildung als Kauffrau zu beginnen.