II. 1. Der Beschwerde liegt der folgende, unbestrittene Sachverhalt zugrunde. Mit Urteil vom 11. November 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil genehmigte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen eine von den Parteien getroffene Vereinbarung. Danach verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ab 1. November 2010 an den Unterhalt seiner Tochter einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 plus Kinderzulage bezahlen. In zeitlicher Hinsicht wird folgendes festgehalten: «Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben geschuldet. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.»