I. 1. Am 27. Januar 2021 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’430.00 übersteigenden Betrag. Unter der Position Alimente CHF 850.00 setzte es keinen Betrag in die Berechnung ein und fügte hinzu, diese würden «gegen Vorlage Alimentenurteil und Zahlungsquittungen zurückerstattet. Max. in der Höhe der gepfändeten Quote». 2. Gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 27. Januar 2021 erhob A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.