{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-8_2021-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146308&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ec1218a297ab4b57cfa7ba53b2c4c15d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2021 SCBES.2021.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:42", "Checksum": "42d8c18ff5ea2cf1e30b4be5c4817222", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2021 SCBES.2021.8\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n6. Offen bleibt, ob der Beschwerdeführer heute nicht doch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zur Leistung von Unterhalt an seine Tochter verpflichtet sein könnte. Ein Urteil, dass eine solche Verpflichtung besteht, liegt nicht vor. Gestützt auf die wenigen vorhandenen Angaben kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen eines Volljährigenunterhalts nach Art. 277 Abs. 2 ZGB einigermassen zuverlässig beurteilen. Vielmehr erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter noch unterhaltspflichtig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung verneint und dafür die Vorlage eines aktuellen richterlichen Urteils verlangt. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, ist es unter den gegebenen Umständen Aufgabe des Zivilrichters, das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter festzustellen. Die Anforderung des Betreibungsamtes, dass Unterhaltsbeiträge nur gegen Vorlage eines Alimentenurteils zurückerstattet werden, erweist sich damit als richtig. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorlage von Zahlungsquittungen. Genau dies wurde schon in der Berechnung des Existenzminimums vom 12. Oktober 2020 verlangt. Bereits damals wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Zahlungsquittungen aufgefordert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso er dieser Anordnung nicht nachgekommen ist und in der Folge die Unterhaltsbeiträge in bar oder durch die Übernahme von Rechnungen geleistet haben will. Nachdem er bereits im Oktober 2020 auf das Existenzminimum gesetzt worden ist, bleibt ohnehin die Frage offen, mit welchen Mitteln er noch an den Unterhalt seiner Tochter hätte beitragen können. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jemals Unterhaltszahlungen an seine Tochter erbracht hat, nachdem diese im Juli 2020 wieder eine Lehre begonnen hat. Die Forderung des Beschwerdeführers, es seien ihm die seit letztem Jahr nicht berücksichtigten Unterhaltszahlungen rückwirkend zu überweisen, hat demnach keine tatsächliche und keine rechtliche Grundlage. Damit erübrigen sich auch Überlegungen zur Einräumung einer Übergangsfrist zu Gunsten der Tochter, wie sie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung anspricht. Zudem ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um den Bedarf der Tochter, sondern um die Bemessung des Existenzminimums des Beschwerdeführers geht.\n7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schaller\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 1. Juni 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_344/2021)."}