{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-8_2021-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146308&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ec1218a297ab4b57cfa7ba53b2c4c15d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2021 SCBES.2021.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:42", "Checksum": "42d8c18ff5ea2cf1e30b4be5c4817222", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2021 SCBES.2021.8\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das abgeänderte Scheidungsurteil vom 11. November 2010 und vertritt die Auffassung, seine Unterstützungspflicht sei darin klar bis zum vollendeten 25. Altersjahr definiert. Nach Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB in der damals geltenden Fassung konnte der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Betrag zwar im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden kann, die Prognose und dereinst die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet sei, sich nach den Kriterien von Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt und etwa die persönliche Zumutbarkeit erst aus den Umständen heraus wird beurteilt werden können (zur damaligen Praxis Peter Breitschmid in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2010, Art. 133 N 14; ebenfalls zitiert in 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011 E. 5.2.1). Eine ausdrückliche Erstreckung der Dauer der Unterhaltspflicht bis zum 25. Altersjahr, wie der Beschwerdeführer vorträgt, findet sich im angerufenen Urteil nicht. Eine über die Mündigkeit hinaus andauernde Unterhaltspflicht liesse sich allenfalls am Passus «bzw. bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben» abstützen. Dem Wortlaut lässt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob damit eine Vorverlegung des Endes der Unterhaltspflicht vor den Eintritt der Mündigkeit oder eine Erstreckung über die Mündigkeit hinaus gemeint ist. Auch das Wort beziehungsweise gibt keinen eindeutigen Aufschluss. Dasselbe gilt für den Vorbehalt des Art. 277 Abs. 2 ZGB. Dieser könnte eine bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben erstreckte Dauer der Unterhaltspflicht wie auch eine längstens bis zur Mündigkeit dauernde Unterhaltspflicht relativieren. Klar ist damit aufgrund des Wortlautes eigentlich nur, dass sich die Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen, sich noch in Ausbildung befindlichen Kind nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bestimmt. Grundsätzlich aber dauert die Unterhaltspflicht der Eltern nach Art. 277 Abs. 1 ZGB nur bis zur Mündigkeit bzw. Volljährigkeit des Kindes. In Art. 276 Abs. 3 ZGB ist sogar ein noch früheres Ende der Unterhaltspflicht festgelegt. Nach dieser Bestimmung werden die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Ausgehend von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ordnung wäre eigentlich zu verlangen, dass eine Erstreckung der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus klar kenntlich gemacht worden wäre. Zudem sollte es der Richter deutlich zum Ausdruck bringen, wenn er von der ihm in Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht. Nach der damaligen Praxis des Richteramtes Olten-Gösgen bedeutete die vorliegend gewählte Formulierung denn auch die Festsetzung der Dauer der Unterhaltspflicht bis längstens zum Eintritt der Mündigkeit, sofern das Kind nicht bereits früher seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb sollte bestreiten können. Die Tochter der Parteien war im Zeitpunkt des Urteils 13-jährig. Offenbar haben sich die Parteien damals keine Gedanken über deren Ausbildung gemacht. Der Begriff Ausbildung kommt denn auch im Wortlaut der betreffenden Dispositivziffer nicht vor. Genau dies ist aber in zahlreichen anderen Urteilen aus dem Jahr 2010 der Fall. Sofern die Unterhaltspflicht über den Eintritt der Mündigkeit hinaus erstreckt wird, wird in der Regel auf den Abschluss der Berufsbildung/Erstausbildung Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass im Urteil vom 11. November 2010 gar keine über die Mündigkeit hinausgehende Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Tochter festgesetzt worden ist. Damit erübrigt sich die Frage nach einem Wiederaufleben eines in diesem Urteil festgesetzten Volljährigenunterhalts."}