{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-8_2021-04-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146308&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ec1218a297ab4b57cfa7ba53b2c4c15d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2021 SCBES.2021.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:42", "Checksum": "42d8c18ff5ea2cf1e30b4be5c4817222", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2021 SCBES.2021.8\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Der Beschwerde liegt der folgende, unbestrittene Sachverhalt zugrunde. Mit Urteil vom 11. November 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil genehmigte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen eine von den Parteien getroffene Vereinbarung. Danach verpflichtete sich der Beschwerdeführer, ab 1. November 2010 an den Unterhalt seiner Tochter einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 plus Kinderzulage bezahlen. In zeitlicher Hinsicht wird folgendes festgehalten: «Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben geschuldet. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.» Die Tochter des Beschwerdeführers, geb. […] 1997, hat bis heute noch keine Ausbildung abgeschlossen. In der Vergangenheit hat sie zwei Ausbildungen abgebrochen und nach Abbruch der zweiten Ausbildung eine Stelle bei der [...] angetreten. Diese Erwerbstätigkeit hat sie per 30. Juni 2020 aufgegeben, um eine neue Ausbildung als Kauffrau zu beginnen.\n2. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG können bei der Existenzminimumsberechnung Zuschläge – wie familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen – zu den Grundbeträgen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2010, Art. 93 N 25). Dasselbe ergibt sich aus den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014. Danach werden für rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, Zuschläge gewährt. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen.\n3. Das Betreibungsamt vertritt die Auffassung, es sei Sache des Richters, das Weiterbestehen bzw. Wiederaufleben der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter festzustellen. Er dürfe nicht quasi freiwillig zulasten seiner Gläubiger weiterhin für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen. Es äussert sich zu beiden Möglichkeiten, dem Erlöschen und dem (Weiter-)Bestehen der Unterhaltspflicht. Der schliesslich gestellte Antrag auf Nichteintreten beruht auf der Auffassung, die Existenzminimumsberechnung sei zu revidieren, wenn das Urteil vom 11. November 2010 abgeändert worden ist.\n4. Vorab zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer nach dem abgeänderten Scheidungsurteil überhaupt und heute immer noch zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter verpflichtet ist. In einem weiteren Schritt wäre dann zu klären, ob die Unterhaltsbeiträge effektiv bezahlt werden. Unter diesen Voraussetzungen wären die Unterhaltsbeiträge in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen."}