Aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten lässt sich diese Frage durch die Aufsichtsbehörde jedoch nicht beantworten, zumal, wie vom Betreibungsamt dargelegt, durch den Beschwerdeführer diverse Unterlagen einzureichen sind. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.