Vielmehr wären diesfalls die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs einzurechnen. Aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten lässt sich diese Frage durch die Aufsichtsbehörde jedoch nicht beantworten, zumal, wie vom Betreibungsamt dargelegt, durch den Beschwerdeführer diverse Unterlagen einzureichen sind.