Dies ist aber mit der vorgehend erwähnten Rechtsprechung nicht vereinbar. Vielmehr hat das Betreibungsamt darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer die meist kostengünstigere Benützung des öffentlichen Verkehrs zur Bewältigung des Arbeitswegs zumutbar ist. Falls dies zu bejahen ist, besteht rechtsprechungsgemäss kein Raum, dem Fahrzeug des Schuldners Kompetenzcharakter zukommen zu lassen und die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Vielmehr wären diesfalls die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs einzurechnen.