Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Wie den Ausführungen des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, will es offenbar dem Schuldner die Wahl lassen, ob er die Lohnabrechnung und die Benzinkosten oder die Rechnung und die Zahlungsbestätigung des Monats-GAs einreicht und damit entweder die Autokosten oder die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs erstattet erhält. Dies ist aber mit der vorgehend erwähnten Rechtsprechung nicht vereinbar.