Eine stille Lohnpfändung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern zwar frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Aber selbst wenn der Schuldner im vorliegenden Fall betreffend eine allfällige stille Lohnpfändung aktuelle Einverständniserklärungen seiner Gläubiger einreichen sollte, kann die Aufsichtsbehörde nicht anordnen, so zu verfahren, weil sich bei späterer Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen können. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.