Darüber wird das Betreibungsamt ohnehin neu befinden müssen, wenn der Beschwerdeführer die genannten Unterlagen eingereicht hat. 2. Insofern der Beschwerdeführer verlangt, es seien für seine Ehefrau die Kosten für die Arbeitssuche einzurechnen, ist auf die Ausführungen des Betreibungsamtes zu verweisen, wonach in der angefochtenen Existenzminimumberechnung bereits CHF 240.00 für die Arbeitssuche eingerechnet worden seien, diese jedoch fälschlicherweise unter dem Punkt «auswärtige Verpflegung» im Pauschalbetrag von CHF 480.00 mitberücksichtigt worden seien. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Eine stille Lohnpfändung ist im Gesetz nicht vorgesehen.