II. 1. Das Automobil des Beschwerdeführers hat, wie vom Betreibungsamt anerkannt, Kompetenzcharakter, weshalb diesbezüglich gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 die festen und veränderlichen Kosten zu berücksichtigen sind. Aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht klar, wo die zusätzlichen Standorte liegen, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zeitweise besuchen muss. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt entsprechende Unterlagen einzureichen. Es kann demnach bezüglich der zu berücksichtigenden Arbeitswegkosten im vorliegenden Urteil kein abschliessender Entscheid gefällt werden.