Schliesslich sei ihm die stille Lohnpfändung zu gewähren. Dies sei bereits durch das Betreibungsamt Liestal genehmigt worden, da alle Gläubiger damit einverstanden gewesen seien. So solle durch die Pfändung die bevorstehende Beförderung nicht verunmöglicht werden. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.