Es ist denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, derartige Auslagen konkret zu benennen, zu beziffern und zu belegen. Solange die Beschwerdeführer keine Gewinnungskosten aufzeigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den ausbezahlten Boni stehen und unabdingbar für deren Erzielung sind, hat es bei der angeordneten Pfändung zu bleiben. 5. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. Die Beschwerdeverfahren sind nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.