Eine Verrechnung des Gewinns aus der einen Tätigkeit mit dem Verlust aus der anderen kann nicht mit einer gemeinsamen Buchführung herbeigeführt werden. Welche Geschäftsunkosten den Boni gegenüberstehen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Aus der eingereichten Buchhaltung erhellt jedenfalls nicht, welche Auslagen für die Erzielung der Boni notwendig waren. Bei der C.___ GmbH handelt es sich gemäss Handelsregister und Webseite um einen Betrieb, der auf dem kurzen Weg des Direktvertriebs (Anbieter – Berater – Endverbraucher) [...]produkte verkauft. Es ist davon auszugehen, dass B.___ die Stellung einer Beraterin einnimmt.