Nach der Darstellung des Betreibungsamtes, die von den Beschwerdeführern auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 nicht widerlegt wird, haben die Beschwerdeführer aus den früheren Pfändungen bis jetzt keine einzige Lohnpfändungsquote abgeliefert. Das Betreibungsamt hat demnach aus gutem Grund die Lohnpfändung angezeigt. 3. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, dass die gepfändeten Umsatzboni der Firma C.___ lediglich einen Bruttoumsatz darstellten, der nicht einem Nettolohn entspreche. Den Boni würden Auslagen, z.B. Sozialversicherungsabzüge, gegenüberstehen.