Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen. Es steht den Betreibungsämtern jedoch frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Ein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung besteht jedoch nicht. Die Aufsichtsbehörde kann deshalb auch keine stille Lohnpfändung anordnen. Zudem könnten sich bei einer späteren Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen. Nach der Darstellung des Betreibungsamtes, die von den Beschwerdeführern auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 nicht widerlegt wird, haben die Beschwerdeführer aus den früheren Pfändungen bis jetzt keine einzige Lohnpfändungsquote abgeliefert.