II. 1. Die Beschwerdeführerin bringen vor, es sei mit sämtlichen Gläubigern eine stille Lohnpfändung vereinbart worden, da die Arbeitsstelle von A.___ gefährdet sei, weil der Arbeitgeber keine Lohnpfändungen akzeptiere. Seine Anstellung sei massiv gefährdet. Sie möchten weiterhin eine stille Lohnpfändung. 2. Die Lohnpfändung wird vom Betreibungsamt gegenüber dem Arbeitgeber verfügt – und nicht vom Schuldner mit den Gläubigern vereinbart. Ohnehin gibt es keinen Beleg für die von den Beschwerdeführern behauptete Vereinbarung mit den Gläubigern. Eine stille Lohnpfändung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Lohnpfändung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich anzuzeigen.