Gegen die beiden Pfändungen und die zugrundeliegenden Existenzminimumsberechnungen erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2021 (Postaufgabe) frist- und formgerecht je eine identische Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Da sowohl die Berechnungsgrundlagen wie auch die beiden Beschwerden sowie die weitere Eingabe der Beschwerdeführer identisch sind, können diese in einem einzigen Entscheid beurteilt werden. 3. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerden, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.