I. 1. Am 19. November 2021 berechnete das Betreibungsamt Region Solothurn das Existenzminimum von A.___ und dasjenige seiner Ehefrau B.___. Beide Berechnungen basieren auf denselben Zahlen und bestimmen den jeweiligen Anteil der beiden Schuldner am gemeinschaftlichen Existenzminimum und setzen die jeweilige pfändbare Quote fest. Das Betreibungsamt pfändete bei beiden das Einkommen, das ihren jeweiligen Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum übersteigt (Pfändungen Nr. [...] und Nr. [...]). Für beide Pfändungen erliess es gleichentags eine Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung. 2. Gegen die beiden Pfändungen und die zugrundeliegenden Existenzminimumsberechnungen erhoben A.