{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-73_2022-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=154278&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8eaa46a4b778282ce3b7b36c2f3bbed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.04.2022 SCBES.2021.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Es steht den Betreibungsämtern jedoch frei, den Schuldnern Vertrauen zu schenken und von einer Anzeige abzusehen. Ein Anspruch auf eine stille Lohnpfändung besteht jedoch nicht. Die Aufsichtsbehörde kann deshalb auch keine stille Lohnpfändung anordnen. Zudem könnten sich bei einer späteren Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen. Nach der Darstellung des Betreibungsamtes, die von den Beschwerdeführern auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 nicht widerlegt wird, haben die Beschwerdeführer aus den früheren Pfändungen bis jetzt keine einzige Lohnpfändungsquote abgeliefert. Das Betreibungsamt hat demnach aus gutem Grund die Lohnpfändung angezeigt.\n3. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, dass die gepfändeten Umsatzboni der Firma C.___ lediglich einen Bruttoumsatz darstellten, der nicht einem Nettolohn entspreche. Den Boni würden Auslagen, z.B. Sozialversicherungsabzüge, gegenüberstehen. Der Bonus der Firma C.___ sei in Absprache mit der Ausgleichskasse und der Steuerbehörde der Einfachheit halber in der Buchhaltung des [...]ladens aufgeführt. Diverse Auslagen (Autokosten, Lager, Bürokosten und Räumlichkeiten) würden sich überschneiden und würden gemeinsam genutzt. Die geforderte monatliche Belegung der Einkünfte und Auslagen würden einen immensen Mehraufwand bedeuten und das Bild verfälschen, da die Einnahmen und die Ausgaben nicht genau monatlich anfallen würden. Die Bonuszahlungen seien nicht separat zu betrachten, sondern seien ein Bestandteil der Einkünfte des Ladens.\n4. Im Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. November 2021 (Verfahren SCBES.2021.34 und SCBES.2021.35) wurde erwogen, dass das Einkommen aus der Tätigkeit für die C.___ GmbH nichts mit dem [...]laden zu tun hat und nicht mit dessen Verlusten verrechnet werden kann. Daran ist in Bezug auf die Verrechnung der Boni mit den Verlusten des [...]ladens festzuhalten. Eine Verrechnung des Gewinns aus der einen Tätigkeit mit dem Verlust aus der anderen kann nicht mit einer gemeinsamen Buchführung herbeigeführt werden. Welche Geschäftsunkosten den Boni gegenüberstehen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Aus der eingereichten Buchhaltung erhellt jedenfalls nicht, welche Auslagen für die Erzielung der Boni notwendig waren. Bei der C.___ GmbH handelt es sich gemäss Handelsregister und Webseite um einen Betrieb, der auf dem kurzen Weg des Direktvertriebs (Anbieter – Berater – Endverbraucher) [...]produkte verkauft. Es ist davon auszugehen, dass B.___ die Stellung einer Beraterin einnimmt. Welcher Aufwand für die Erzielung eines Einkommens aus dieser Beratertätigkeit betriebsnotwendig ist, ist offen. Es ist denn auch fraglich, ob für diese Tätigkeit ein Auto, ein Lager oder spezielle Räumlichkeiten erforderlich sind. Selbst wenn die [...]produkte im […]laden ausgestellt werden, wird damit lediglich eine ohnehin vorhandene Infrastruktur mitbenutzt. Dasselbe dürfte für Auto, Räumlichkeiten und Telefon gelten, soweit dafür überhaupt nennenswerte Kosten anfallen, die nicht bereits beim Aufwand für den Laden oder bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten angerechnet sind. Vieles spricht dafür, dass es sich bei den Aufwendungen, die für die Erzielung der Boni nützlich sind, um Ohnehin-Kosten oder bereits anderweitig angerechnete Auslagen handelt. Auslagen, die deshalb erfolgen, um mit der Beratertätigkeit für die C.___ GmbH ein Einkommen zu generieren, sind weder ersichtlich noch dargetan. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, derartige Auslagen konkret zu benennen, zu beziffern und zu belegen. Solange die Beschwerdeführer keine Gewinnungskosten aufzeigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den ausbezahlten Boni stehen und unabdingbar für deren Erzielung sind, hat es bei der angeordneten Pfändung zu bleiben.\n5. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. Die Beschwerdeverfahren sind nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Schaller"}