Mit den vom Betreibungsamt genannten Formen der Einsichtnahme – per Post oder über die Plattform my.so.ch sowie per E-Mail über die Amtsadresse des Betreibungsamtes ba.og@fd.so.ch – liegen grundsätzlich genügend gängige Einsichtsmöglichkeiten vor. Von einer grundsätzlichen Verweigerung des Einsichtsrechts kann demnach nicht gesprochen werden, wenn das Betreibungsamt den Beschwerdeführer generell auf diese Möglichkeiten der Einsichtnahme verweist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, er verfüge über keinen Internetzugang bzw. es sei ihm nicht möglich, eine Betreibungsregisterauskunft auf diesen Wegen zu verlangen. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.