Falls der Gläubiger eine weitergehende Einsicht in die Betreibungsunterlagen des Schuldners wünscht, so hat er gegenüber dem Betreibungsamt darzulegen, inwiefern ihm die Angaben des detaillierten Auszuges kein genügendes Bild über die Kreditwürdigkeit oder die Erfolgsaussichten einer Betreibung geben sollten (vgl. BGE 135 III 503 E. 3.5.2). In grundsätzlicher Hinsicht bleibt schliesslich festzuhalten, dass es im Gesetz keine Vorschrift gibt, die eine Betreibungsregisterauskunft am Schalter des Betreibungsamtes untersagen würde. Schlussendlich bleibt es aber dem jeweiligen Betreibungsamt überlassen, in welcher Form es die Betreibungsregisterauskünfte erteilen will.