Aufgrund der sich teilweise widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes kann nicht gesagt werden, ob vorliegend tatsächlich eine Verweigerung des Einsichtsrechts vorlag oder ob der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter des Betreibungsamtes in kommunikativer Hinsicht lediglich keine Einigung zum weiteren Vorgehen erzielen konnten. Diese Frage kann denn auch offenbleiben, da dem Beschwerdeführer mit Zustellung des Betreibungsregisterauszuges des Schuldners im vorliegenden Verfahren die entsprechende Einsicht gewährt wurde.