II. 1. Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Aufgrund der sich teilweise widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes kann nicht gesagt werden, ob vorliegend tatsächlich eine Verweigerung des Einsichtsrechts vorlag oder ob der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter des Betreibungsamtes in kommunikativer Hinsicht lediglich keine Einigung zum weiteren Vorgehen erzielen konnten.