Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrecht habe zu keiner Zeit vorgelegen. Die mutmassliche Auskunftsverweigerung sei schliesslich durch die Tatsache zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer unverrichteter Dinge von dannen gezogen sei, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu bestellen, welcher ihm umgehend zugestellt worden wäre. Zudem könnten Auszüge bequem über die Plattform «my.so.ch.» oder per E-Mail über die Amtsadresse ba.og@fd.so.ch bestellt werden. 3. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.