Ein weitergehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Verlustscheinschuldners sei ohne Geltendmachung eines weiteren konkreten Interesses nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe von der anwesenden Schaltermitarbeiterin verlangt, ihm sei das Einsichtsrecht durch Umdrehen des Schalterbildschirms zu gewähren. Diesem Ansinnen sei zu Recht nicht entsprochen worden, da ihm dadurch unter Umständen ein zu weitgehender Einblick in Register und allfällige Interna gewährt worden wäre. Eine generelle Verweigerung des Einsichtsrecht habe zu keiner Zeit vorgelegen.