Betreibungsbeamte seien jedoch nicht verpflichtet, dem Anfragenden Einschätzungen abzugeben oder Fragen zu beantworten, welche auf eine Würdigung von Auszügen oder Protokollen hinausliefen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe dem Beschwerdeführer angeboten, Standardauszüge aus dem Betreibungsregister auszustellen. Die Angaben aus dem Betreibungsregisterauszug reichten gemäss Ansicht des Betreibungsamtes aus, um sich ein Bild über die Erfolgsaussichten einer neuen Betreibung zu machen. Ein weitergehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Verlustscheinschuldners sei ohne Geltendmachung eines weiteren konkreten Interesses nicht gerechtfertigt.