2. Das Betreibungsamt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin vorgelegte Verlustschein diene unbestrittenermassen als genügender Interessennachweis gemäss Art. 8a SchKG. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar erkundigen wollen, ob sich eine Betreibung gegen diverse seiner Verlustscheinschuldner lohne. Betreibungsbeamte seien jedoch nicht verpflichtet, dem Anfragenden Einschätzungen abzugeben oder Fragen zu beantworten, welche auf eine Würdigung von Auszügen oder Protokollen hinausliefen.