2. Es sei abzuklären, ob der kategorische Verweis auf den Post-, respektive Internetweg, verbunden mit der Weigerung, ihm auch keinen Papierauszug am Schalter auszuhändigen, rechtens sei. 3. Entsprechend solle das Betreibungsamt angewiesen werden, sich mit der notwendigen Infrastruktur zu organisieren, dass die Einsichtnahme in die Protokolle und Register auch im digitalen Zeitalter ohne gröbere Hindernisse gewährleistet sei. 2. Das Betreibungsamt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.