Sodann stellt der Beschwerdeführer sinngemäss folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass ihm nach Erfüllung der Bedingung von Art. 8a SchKG sein Einsichtsrecht durch physische Einsicht in Papier- oder Digitalakten oder allenfalls durch mündliche Auskunft zu gewähren sei. 2. Es sei abzuklären, ob der kategorische Verweis auf den Post-, respektive Internetweg, verbunden mit der Weigerung, ihm auch keinen Papierauszug am Schalter auszuhändigen, rechtens sei.